Gartenordnung des KGV „Unser Garten“e.V.

§ 1

Wird eine juristische oder natürliche Person, die geschäftsfähig ist und keiner Verfügs-
 beschränkung über Ihr Vermögen unterliegt, Mitglied in dem gemeinnützigen Verein „Unser Garten“ e.V.,
so erkennt sie durch Unterschrift auch die nachfolgende Gartenordnung an.
Sie handelt nach den Grundsätzen der Rechte und Pflichten der Satzung und der Gartenordnung dieses
Vereins und erhält:

  • den Unterpachtvertrag, die Satzung und diese Gartenordnung
  • die Satzung des Stadtverbandes sowie des Landesverbandes zur Einsicht
  • die Trinkwasserordnung und
  • die Ordnung für die Energieversorgung dieser Kleingartenanlage.

§ 2 Die Gartenpächter sind verpflichtet, den Garten kleingärtnerisch zu nutzen, diesen so
herzurichten, dass er in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz und der Satzung
des Vereins gemeinnützig der Erholung und Erbauung dienen kann.
§ 3 Bei der Gartennutzung stehen Naturschutz und ökologische Grundsätze im Vordergrund.
Die Gesetze über den Pflanzenschutz sind einzuhalten, diesbezüglich ist den Ratschlägen
eines Fachberaters folge zu leisten.
Die Gärten und die Anlage sind von Gartenabgängen und Unrat frei zu halten.
Die Richtlinien zur Müllentsorgung sind einzuhalten.
§ 4 Neue Ziersträucher sind mindestens einem halben Meter und Bäume drei Meter von der
Gartengrenze zu pflanzen. Überstehende Zweige und Gestrüpp sind zu beseitigen, die
angrenzenden Wege sind unkrautfrei und in Ordnung zu halten.
Koniferen dürfen 10 m² der Gartenfläche bedecken und sollen nicht höher als 3 m sein
§ 5 Gartenlauben sind in der Mitte der Rückseite des Gartens zu bauen. Ausnahmen sind bei
Gärten mit Außenzaun zulässig.
Eine einheitliche Bauart wird nicht verlangt, jedoch ist wert auf ein Aussehen zu legen, dass
sich in die Struktur der Anlage einfügt.
Die Grösse baulicher Anlagen bestimmt das jeweils geltende Recht des Bundeskleingarten-
gesetzes.
Gewächshäuser sind bis zu 7 m² gestattet. Insgesamt dürfen 6 % der Gartenfläche
versiegeld sein.
Ein Ökotop (kleiner Teich) darf bis zu 3 % der Gartenfläche, jedoch aber nicht mehr als
10 m² bedecken.
§ 6 Abortanlagen, Komposthaufen und Dungstätten dürfen nur der Gartentür gegenüberliegenden
Seite so angelegt werden, dass hierdurch keine Belästigung der angrenzendeb Grtenpächter
entstehen kann.
§ 7 Die Einrichtung von Bauten, einschliesslich von Aborten und Geräteabstelleinrichtungen
bedarf der Zustimmung des Vorstands und der Genehmigung und Abnahme durch die
Baukommission. Abwasseranlagen müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
§ 8 Die Herstellung und Unterhaltung der äusseren Umzäunung übernimmt der Verein.
Die Befestigung aller Wege bleibt in Verantwortung aller Mitglieder des Vereins und damit
des Bauhofes.
Die Gartenpächter ziehen und unterhalten an der Längsseite rechts vom Eingang und an der
rechten halben Rückseite einen Zaun.  Bei Eckgärten erweitert sich die Anbringung der
Umzäunung entsprechend.
Die Wahl des Materials für die Zäune ist freigestellt, dichte Bretterzäune sind nicht erlaubt, da
Einsicht in den Garten möglich bleiben soll.
Der Zaun soll nicht höher als die Wegeingrenzung sein.
§ 9 Um den Versicherungsschutz zu fördern sind die Tore der Aussenumzäunung verschlossen
zu halten.  Eine Ausnahmegenehmigung gilt nur bezüglich des Haupttores für Besucher
der Gaststätte und die Kunden der Verkaufseinrichtung.
Den Gartenpächtern werden Schlüssel ausgehändigt, welche an allen Aussentoren passen.
Das eigenmächtige Anfertigen von Schlüsseln und das Ausfeilen von Schweifungen ist strafbar
und wird rechtsverbindlich geahndet.
Bezüglich Ein- und Ausfahrt von Kraftfahrzeugen in die Anlage ist diese wie ein Grundstück
der Stadt, einer juristischen Person zu sehen.  Dahingehend gilt die StVO.
Grundsätzlich ist die Einfahrt bei Gefahr im Verzug zu sichern.
Diesbezüglich sind die Leiter der Gaststätte, der Verkaufseinrichtung und des Bauhofs
ermächtigt, die Schlüsselgewalt zu übernehmen (notfalls die Tore gewaltsam zu öffnen,
bei nötiger Einfahrt der Feuerwehr, des Gesundheitswesens, bedrohlichen Situationen).
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind dazu verbindlich (§ 13).
§ 10 Das Verbrennen von Gartenabfällen ist auf dem Territorium der Stadt Halle verboten.
Von der unteren Abfallbehörde kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zum
Verbrennen „phytologisch belasteter Abfälle“ (Spargelrost, Monilia, Phytoohtora) mit
Auflagen erteilt werden
Kontrolliertes Verbrennen auf dem Bauhof (kostenpflichtig)
§ 11 Für die Mitglieder des Vereins ist die Stadtordnung rechtswirksam.
So ist in der Mittagszeit Ruhe störender Lärm in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
zu vermeiden.
§ 12 Der Schutz der Igel, Vögel, Lurche und Bienen ist zu gewährleisten.
Auf den Wegen sind Hunde an der Leine zu führen. Exkremente von Tieren sind zu
beseitigen. - Das gilt auch für Besucher der Anlage
Bei beabsichtigter Haltung von Ziervögeln und Exoten ist das Einverständnis der Nachbarn
einzuholen.
§ 13 Fremden Personen ist das Betreten der Anlage nur mit eigener Haftung, oder im Besuchsfall
mit Haftung durch den besuchten Gartenpächter gestattet.
Fremden Kindern ist das Betreten der Anlage nur mit Haftung durch ihre Erziehungs-
berechtigten, Angehörigen oder besuchter Gartenpächter erlaubt.
Die Kinder der Gartenpächter dürfen alleine keine anderen Kinder mitbringen.
Der Verein haftet diesbezüglich in keinem Fall, auch nicht gegenüber anderen
möglichen Besuchern.
Die Benutzung des Spielplatzes, der keine öffentliche Anlage ist, ist nur Kindern gestattet,
für die oben aufgeführter Sachbezug zutrifft.
Rad- oder Roller fahren ist auf den Wegen der Anlage verboten, da kein allgemeiner
Unfallschutz besteht. Die dieses betreffenden Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
sind verbindlich.
Eine Ausnahmegenehmigung für die Benutzung von Fahrrädern in der Anlage besteht für
die Leiter und Mitglieder der Kommissionen (wie Wasser,Energie,Bau,Ordnung & Sicherheit),
die sich durch Ausweis kenntlich machen können.
§ 14 Alle Anlagen und Baulichkeiten des Vereins und seiner Mitglieder unterstehen dem
Schutz der Mitglieder. Jades Mitglied und jeder Gartenpächter ist für die von ihm oder
seinen Angehörigen oder seinen Besuchern (auch von mitgebrachten Kindern)
verursachten und angerichteten Schäden verantwortlich und kann dafür zum
Schadenersatz herangezogen werden.
§ 15 Die Gärten unterstehen dem Vorstand als Subpächter des Stadtvorstandes.
Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, die Ordnung in der Anlage zu überwachen,
den Bestimmungen dieser Gartenordnung Geltung zu verschaffen.
Jeder Gartenpächter hat das Recht und die Pflicht, dem Vorstand offensichtliche
beweisbare Verletzungen der Gartenordnung schriftlich zu melden und auch unbefugte
Personen, die die Gartenordnung missachten, aus der Anlage zu verweisen (z.B.Spielplatz).
Für eine Einfahrt in die Anlage lt. Beschlusslage wird ein Einfahrtschein ausgehändigt,
der wie eine Parkscheibe oder Parkgebührenquittung im Fahrzeug sichtbar abzulegen ist.
Unberechtigt eingefahrene und parkende Fahrzeuge sind zu entfernen (StVO).
Verstösse gegen diese Gartenordnung können nach Anzeige beim Vorstand und
Anhören der Betroffenen mit einem Bussgeld von bis zu 35,00 Euro belegt werden
(Ordnungswiedrigkeitsgesetz).
In besonderes schwerwiegenden Fällen ist der Vorgang dem die Anlage vertretenden
Rechtsanwalt zu übergeben.
§ 16 Nach dem Ausscheiden eines Gartenpächters als Mitglied des Vereins „Unser Garten“ e.V.
fällt der Garten an den Vorstand zurück.  Der Wert des Gartens, einschliesslich des vom
Pächter eingebrachten Eigentums wird von der Schätzkommission in Übereinstimmung
mit dem Pächter festgesetzt.
Für die Schätzung ist der abgebende Gartenpächter oder eine durch ihn bevollmächtigte
Person verantwortlich. Die Schätzkosten trägt der bisherige Gartenpächter,
einschliesslich bestehender Rechtsverbindlichkeiten, da die Wertermittler unabhängig
vom Verein zugelassen werden. Die Schätzgebühr ist an den Schätzer zu zahlen.
Wird zwischen Pächter und Schätzkommission keine Einigung über Wert und Preis
des Gartens erzielt, wird auf gesetzlicher Grundlage entschieden.
Derartige Vorgänge bearbeitet auch der Stadtverband.
§ 17 Jedes neu aufgenommene Mitglied übernimmt bei vertraglicher Übernahme eines
Gartens ausser dem Schätzbetrag auch bisher entstandene Baukostenanteile und
den Allgemeinkostenbeitrag.
Das ausgeschiedene Mitglied erhält die von ihm eingezahlten Baukosten zum Zeitwert
nach erfolgter Übernahme des Gartens durch seinen Nachfolger.
Bei der Neuvergabe von Gärten ist auf der Grundlage der Satzung des Vereins
zu verfahren; daraus erwachsen auch Verpflichtungen für den bisherigen Gartenpächter.
§ 18 Diese Gartenordnung ist auf Vereinskosten jedem Mitglied zugänglich zu machen.
Veränderungen können in den Versammlungen der Mitglieder mehrheitlich
beschlossen werden.

 

Die Gartenpächter bestätigen mit Ihrer Unterschrift unter dem Pachtvertrag, auf der
 Grundlage dieser Gartenordnung zu handeln.

Diese Gartenordnung tritt auf der Grundlage der Satzung des Kleingartenvereins
 „Unser Garten“ e.V. mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft.